Wer hat ein Winterauto?

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michl
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Wer hat ein Winterauto?

Beitrag von michl »

Hallo,

hätt da mal ne Frage.Da ich von vielen Bekannten oft belächelt werde weil ich ein Winterauto habe,wollte ich mal fragen wer sein Cabrio auch in den Winterschlaf schickt!
mfg,Michl
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Maik Soper
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Beitrag von Maik Soper »

Hallo michl,

ich habe das Glück nur 10km von der Arbeit zu wohnen und fahre so mit dem Fahrrad. Sonst haben wir noch einen Corsa zum rumfahren.

Das Cabrio bleibt trozdem angemeldet, bei schönem Wetter wird offen gefahren. Meine Kälterekord liegt bei -8,5 Grad, bei schönem Wetter
ist das einfach nur schön.

Gruß Maik
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Twinguin
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Beitrag von Twinguin »

Hallo Michl,

ich kann Maik nur zustimmen: Warum das Cabrio in den Winterschlaf schicken? Da verpaßt man doch u.U. die schönsten Cabriotage (wie z.B. letzte Woche hier im Rheinland...).

Grüße aus Köln
der Twin
Ca|bri|ault, [franz.] n besondere Art des Kabrioletts, wird vorwiegend offen angetroffen, mittlerweile sehr selten und unter Artenschutz
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muc
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Beitrag von muc »

MR2 = absolutes Drittauto, selbst in die Arbeit fahre ich nur selten damit, und als solches ist er mir viel zu schade, ihn im Winter bei Schnee und Eis und STREUSALZ zu fahren. Daher hat er auch ein Saisonkennzeichen. Ein augesprochenens Winterauto hab ich aber eigentlich nicht, da die beiden anderen Kisten das ganze Jahr laufen.
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Chris_da_Cappa
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Beitrag von Chris_da_Cappa »

Hi!

Mein CLK wird auch den Winter durchgefahren! Wär´s kein Auto geworden, sag ich da nur! Da muss er durch.

Habe schließlich keine Lust meinen 218 PS starken Benz, der auch einiges an Kapital bindet, im Winter weg zu stellen und mit einer 75 PS Kiste like Golf oder ähnlichem durch den Winter zu schaukeln.

Zumal ich vergangen Sonntag eine 1,5 Std lange Cabriotour gemacht habe und das dann ausfallen hätte müssen. Ein Hardtop kommt aus vorgenanntem Grund daher ebenfalls nicht in Frage.

gez. Chris da Cappa
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scubafat
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Beitrag von scubafat »

oute mich auch! habe ein winterauto!
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Tom
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Beitrag von Tom »

die letzten beiden Winter hatte ich ein Winterauto, halt jeweils ältere Kisten die ich im Herbst gekauft und im Frühjahr wieder verscherbelt habe. Dieses Jahr hab ichs gelassen und fahr die ganze Zeit mit dem Cabrio, bei schönem Wetter selbstverständlich auch offen. Und obwohl wir fast im Schnee ertrinken hat mein kleiner alle Strassen gemeistert!

Tom
hhko
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Beitrag von hhko »

Ich besitze ein schönes, sehr bequemes und nicht gerade untermotorisiertes Alltagsauto und habe mir jetzt zusätzlich ein Cabrio zugelegt, einen 11 Jahre alten Ford Escort. Auch er soll möglichst als Alltagsauto dienen, wobei er bei schönem Wetter und offen gewiss noch mehr Spass machen wird als mein "Grosser".

Bei dem augenblicklichen Wetter allerdings ist das Fahren mit dem Cabrio weitaus beschwerlicher und unbequemer als das mit der Limousine.
Es grüsst

Henning
(der mit dem Colt fuhr)
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scubafat
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Beitrag von scubafat »

mein winterauto hat es gerade um 5.30 zerlegt. mein nachbar ist bei glatteis voll reingefahren :oops:
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erdna
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Beitrag von erdna »

ich hoffe mal nicht den armen Mini :roll:

ich hab auch noch was mit Dach allerdings Elli inzwichen wieder angemeldet, BMW fährt eh mit Hardtop durch den Winter. Wenns mal schön ist kann man das auch schnell in die Garage packen.
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scubafat
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Beitrag von scubafat »

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leider doch!
gleich wird er vom abschleppdienst abgeholt und zu BMW geschafft. :oops:
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scubafat
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Beitrag von scubafat »

das auto steht jetzt bei BMW und hat einen schaden von ca. 5000 euro!

als ersatzwagen habe ich nun einen cooper s cabrio.

also wieder als winterauto ein cabrio :shock:
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Chris_da_Cappa
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Beitrag von Chris_da_Cappa »

Sag mal, wohnst du an ner Bundesstraße?
Der muss ja schon ganz schön durch die Straße geblockert sein.
Nach einem Parkrempler schaut es net aus.

Tja, Schade, dass es heute schneit. Sonst häste mal des Mini Cabrio testen können. So bleibt´s dir verwehrt. Der Wetterbericht für die nächsten Tage sagt auch nichts anderes voraus.

5.000 € ist ein stolzes Sümmchen. Mir ist meine Abdeckung vom GPS-Sensor "abhanden gekommen". Jetzt muss der ganze Sensor inkl. Kabelstrang getauscht werden - 250,00 €!

Gute Besserung an den Kleinen!

Chris da Cappa
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scubafat
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Beitrag von scubafat »

nein ich wohne in eine kleinen sackgasse. diese führt auf eine nebenstrasse, auf der der mini stand. es war dermaßen glatt, dass der nachbar mit seinem opel dagegengerutscht ist. nichtmal sehr schnell. der mini stand 2 meter weiter auf dem rasen. die straße voller plastikteile. fahren war nicht mehr möglich, so dass ein abschlepper kommen mußte. der mini hat gerade 5000 km auf dem tacho.
gibt es da eigentlich eine wertminderung von der gegnerischen versicherung?
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Chris_da_Cappa
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Beitrag von Chris_da_Cappa »

Wertminderung - Was ist das?

Ein durch einen Unfall beschädigtes Kfz. kann gelegentlich nicht so wiederhergerichtet werden, dass es sich wieder im ursprünglichen Zustand befindet. Es hat dann unvermeidliche Reparaturspuren oder verbleibende Restschäden. In diesem Falle bleibt das Fahrzeug auf Dauer in seinem Wert gemindert (sog. technische Wertminderung).

Weit häufiger ist der Fall, in dem der Schaden am Wagen zwar vollständig und ordnungsgemäß beseitigt werden kann, man aber nicht ausschließen kann, dass sich durch den Unfall am Wagen noch verborgene Mängel befinden, die erst in der Zukunft zutage treten. Solch eine Vermutung mindert das Fahrzeug zwar technisch nicht, schlägt sich aber im Falle des Weiterverkaufs in einem geringeren Kaufpreis nieder (sog. merkantile Wertminderung).

Technische und merkantile Wertminderung können nebeneinander geltend gemacht werden.


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Wertminderung - Wann wird Sie erstattet?
Eigentlich müsste in jedem Einzelfall festgestellt werden, ob durch einen Unfallschaden ein Fahrzeug wertgemindert wurde oder nicht. Zur Vereinfachung der Schadensabwicklung hat jedoch der Deutsche Verkehrsgerichtstag Richtlinien entwickelt, nach denen pauschal beurteilt werden kann, wann eine Wertminderung nicht in Frage kommt. Eine Wertminderung wird dann nicht (mehr) erstattet, wenn


ein sog. Einfachschaden vorliegt, d.h. ein Schaden an der Außenhaut und/oder an Anbauteilen des Fahrzeugs, der mit einfachen Mitteln - Schrauben, Punktschweißen, Ausbeulen - so behoben werden kann, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Darunter fallen z.B. alle Schäden, bei denen das beschädigte Teil durch ein Neuteil ersetzt wird.


das beschädigte Fahrzeug älter als 5 Jahre ist. Dann nämlich hat ein nach Reparatur am Fahrzeug verbliebener Restschaden im Allgemeinen auf dessen Wert keinen Einfluß mehr.


das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von mehr als 100.000 km hat. Dann ist es nämlich schon so weit abgenutzt, dass eine Wertminderung durch einen Unfallschaden i.d.R. nicht mehr in Betracht kommt.

In allen übrigen Fällen kommt eine Wertminderung und deren Erstattung in Frage.

Diese Grundsätze wurden von den Gerichten im Wesentlichen akzeptiert (vgl. z.B. KG VersR 68, 361; LG Karlsruhe, VersR 78, 430; LG München, VersR 78, 476; OLG Hamm, zfs 83, 263; OLG Bamberg, zfs 83, 263; LG Krefeld, zfs 90, 226 m.w.N.)

Erstattet wird eine Wertminderung von der Haftpflichtversicherung in aller Regel aber nur, wenn sie von einem Sachverständigen in einem Gutachten festgestellt wird.


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Wertminderung - wie berechnet sie sich?
Scheinbar ganz einfach. Man muss nur den Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall mit demjenigen nach der Reparatur vergleichen, und schon hat man die Wertminderung ermittelt. Allerdings macht die Wertermittlung zu beiden Zeitpunkten nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Die reine Kaufpreisdifferenz zählt nicht, da der Preis ja in erster Linie vom Verhandlungsgeschick der Kaufvertragsparteien abhängt und deshalb häufig den Wert des Fahrzeugs nicht widerspiegelt.

Der BGH ( VersR 80, 46) hat Grundsätze zu Ermittlung des Minderwertes aufgestellt und verlangt, dass der Minderwert insbesondere unter kontinuierlicher Beobachtung des des regionalen und überregionalen Marktes festgestellt werden soll. Er hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Berechnungsmethode von Ruhkopf-Sahm als sachgerecht bezeichnet. Andere Gerichte bedienen sich des ebenfalls dieses Berechnungsschemas (OLG Hamm, r + s 86, S. 313, OLG Köln, aaO., zuletzt LG Bochum, DAR 1994, S. 262).

Dieses Schema wurde jedoch seit 1962 nicht mehr angepasst und überarbeitet und wird zusehends von den Instanzgerichten als überholt angesehen ( LG Köln, r + s 87, S. 162, LG Hanau, zfs 86 , 198 vgl. a. Becker/Böhme, Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 1997, S. 176) . Es berücksichtigt die neueren Entwicklungen auf dem Reparatursektor (Tauschen statt Richten) nicht und enthält keine Beurteilung des Verhältnisses der Arbeitskosten zu den Materialkosten. Die DEKRA München beispielsweise wendet Ruhkopf-Sahm grundsätzlich nicht mehr an sondern bevorzugt, wie auch die oben angegebenen Gericht die Methode Halbgewachs-Berger.

Kein Berechnungsmodell ist leider bislang allgemein anerkannt.
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